Resolution 1

Entfall einer mehrtägigen Zeitausgleichsvereinbarung im Krankheitsfall

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Oberösterreich fordert die österreichische Bundesregierung auf, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dahin gehend abzuändern, dass zukünftig ein verpflichtender Rücktritt einer mehrtägigen Zeitausgleichsvereinbarung im Krankheitsfall gewährleistet wird.

 

Begründung:

 

Mit der am 01.09.2018 in Kraft getretenen Arbeitszeitflexibilisierung sind vermehrt Ansparungen längerer Freizeitblöcke möglich und ein mehrtätiger Abbau von ZA-Salden auch zu erwarten.

 

In diesem Fall schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine „Zeitausgleichvereinbarung“ (auf Stundenbasis der hinterlegten Normalarbeitszeit) ab. Aufgrund der aktuellen Judikatur (Oberster Gerichtshof 29.05.2013 (9 ObA 11/13 b) führt der OGH an: „dass Erkrankungen während der Freizeitphase ohne rechtliche Relevanz seien. Arbeitnehmer können in diesem Zeitraum zwar faktisch krank sein, jedoch nicht arbeitsunfähig im rechtlichen Sinn, weil in dieser Zeit keine Arbeitspflicht mehr bestehe“. So hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf, im Krankheitsfall diese Zeitausgleichvereinbarung zu kündigen.

 

Um diese Rechtsunsicherheit beim Thema „Krankheit während einer mehrtägigen Zeitausgleichsvereinbarung“ zukünftig klar zu regeln, ist eine analoge Anwendung der Sonderbestimmung des Urlaubsgesetzes auch auf den Zeitausgleich anzuwenden.

 


Resolution 2

Indexanpassung der Höchstgrenze bei der betrieblichen Zukunftssicherung im EStg!

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Oberösterreich fordert die österreichische Bundesregierung auf, eine Anpassung der im Einkommensteuergesetz §3 Abs/15a (Betriebliche Zukunftssicherung oder Gehaltsumwandlung) festgeschriebenen Höchstgrenze von € 300.- auf € 480.- vorzunehmen!

 

Begründung:

 

Das derzeitige Gesetz begünstigt Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden, oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen.

 

Weiters gilt als Zukunftssicherungsmaßnahme im Sinne des § 3/15 EStG, wenn die Beiträge nach einer Bezugsumwandlung aufgebracht werden. Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung auch bei Verzicht eines Barlohnes zusteht, wenn die Beiträge für eine Zukunftssicherung verwendet und der Beitrag bis € 300.- jährlich vom Arbeitnehmer selbst aufgebracht wird.

 

Mit dem Hintergrund, dass diese vom Gesetzgeber ermöglichte Form einer steuerbegünstigten betrieblichen oder privaten Pensionsvorsorge, die festgelegte Höchstgrenze von € 300.- in den letzten 15 Jahren nicht angepasst wurde und der Zinsertrag am Kapitalmarkt weit unter den damaligen Prognosen liegt, ist im Sinne einer gesicherten Altersvorsorge eine Anhebung der Höchstgrenze auf € 480.- zeitgemäß und notwendig!