Liebe Kameraden!

Im folgenden Link findet ihr die wichtigsten aktuell geltenden Verordnungen und Erlässe zur Causa Corona-Virus:

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html

Insbesondere aktuell von Bedeutung sind:

– Betriebsstätten-Verordnung

– Betretungsverbot-Verordnung

– Gastro-Verordnung

Weiteres wurde eine zeitlich befristete Kurzarbeitsregelung vereinbart, die den jetzigen Anforderungen Rechnung trägt. Gleichzeitig wurde das verfügbare Budget von 20 auf 400 Mio. EUR aufgestockt. Es gelten nun vorübergehend andere Regeln als bei der regulären Kurzarbeit, um ausreichend und rasch helfen zu können.

Das Modell der Corona Kurzarbeit ist auf 3 Monate befristet und kann einmalig um weitere 3 Monate verlängert werden.

Damit die Kurzarbeit in der jetzt dramatischen Situation rasch greift, wird es ein sehr schnelles Verfahren geben. Damit soll alles getan werden, um mehr Unternehmen für die Kurzarbeit zu gewinnen, denn Aussetzverträge, Kündigungen oder gar einvernehmliche Auflösungen sind aus Arbeitnehmersicht wo es nur geht zu vermeiden. Das Corona Kurzarbeitsmodell ist eine Attraktivierung des Modells für die Unternehmen, die in der jetzigen Situation notwendig ist.

Das sind die Eckpunkt des neuen Modells:

  • Neu ist insbesondere, dass die Arbeitszeit bis auf 0% reduziert werden kann.
  • Die Nettoersatzrate (Prozentsatz des Arbeitseinkommens nach Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) beträgt:
    – 90% bei Entgelt bis zu 1.700,- brutto
    – 85% bei Entgelt zwischen 1.700 EUR bis 2.685 EUR (halbe Höchstbeitragsgrundlage) 80% für Entgelte über 2.685,- EUR

Spielregeln:

  • Zeitguthaben sind zur Gänze sofort zu konsumieren.
  • Alturlaub ist zur Gänze zu konsumieren.
  • Laufender Urlaub ist in den ersten 3 Monaten nicht zu konsumieren. Wenn aber die Kurzarbeit über 3 Monate andauert sind in dieser Zeit mindestens 3 Wochen Urlaub zu konsumieren. (Dieser Zeitraum würde in die Sommermonate fallen).
  • Das Entgelt für den Urlaub während der Kurzarbeit berechnet sich auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeitsvereinbarung. Das gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Die Behaltefrist beträgt unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit 1 Monat. Zusätzlich besteht eine Verpflichtung während der Kurzarbeit bei besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten über einen allfälligen Entfall bzw. Verkürzung der Behaltefrist in Verhandlungen zu treten.
  • Die Erlaubnis Überstunden zu leisten, kann in der Grundvereinbarung festgelegt werden. (z.B. in einzelnen Abteilungen).
  • Rasches Vorgehen: Binnen 48 Stunden ab unterschriftsreifer Vereinbarung erfolgt die Unterschrift der Sozialpartner unter die Vereinbarung (bzw. bei Fehlen eines Betriebsrates erfolgt die Zustimmung zu den Einzelverträgen).
  • Kurzarbeit kann maximal auf 3 Monate befristet abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine weitere Verlängerung um 3 Monate mit Zustimmung der Sozialpartner möglich, falls die gravierenden Krisenfolgen noch nicht vorbei sind.
  • Alle Kurzarbeiten, die bereits laufen, sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Ich wünsche dir und deiner Familie das Allerbeste für diese herausfordernde Zeit.

Ein herzliches Glück auf und bleibt gesund!

Gerhard Knoll

FA-Landesobmann

Vorstandsmitglied in der Arbeiterkammer OÖ